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   OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21   

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OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21 (https://dejure.org/2021,10234)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.04.2021 - 6 B 204/21 (https://dejure.org/2021,10234)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. April 2021 - 6 B 204/21 (https://dejure.org/2021,10234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 8 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, IfSG § 28 a Abs. 1 Nr. 10, IfSG § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, SächsVersG § 15 Abs. 1
    Versammlung; Verbot; Tröpfcheninfektion; Aerosolinfektion; PCR-Test; Corona; SARS-CoV-2; Inzidenz; Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Demonstration des Bündnisses »Chemnitz steht auf« am 24. April 2021 bleibt verboten.

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden.12 Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; st. Rspr.).

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    7 Angesichts dessen, dass dem Senat bis zum geplanten Beginn der Versammlung nur Stunden verbleiben, muss im Eilverfahren offenbleiben, ob es von Art. 8 GG gedeckt ist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 23).

    Jedenfalls muss, wenn eine derartige Regelung getroffen wird, im Rahmen der Ermessensausübung dem Grundrecht aus Art. 8 GG Rechnung getragen werden (BVerfG [K], Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O.).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142).

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Dabei ist das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesichts des Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu bestimmen, zumal hier der Antragsteller die Versammlung rechtzeitig angemeldet hat und der Zeitdruck im Beschwerdeverfahren daher auf Gründen außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 2).4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

    Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluss des 3. Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - (juris Rn. 41 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 - 6 B 186/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2021 - 1 S 4180/20

    Corona-Krise; Absonderung von Erkrankten; Quarantäne; Baden-Württemberg;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 - 6 B 186/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen, 16.04.2021 - 6 B 186/21

    Querdenken-Demonstrationen in Dresden am 17. April 2021 bleiben verboten

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 - 6 B 186/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Wegen der übergreifenden Verbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition kann sich der Senat auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist (BVerfG, Beschl. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Recht auf Vergessen I -, juris Rn. 55 f.).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

  • OVG Sachsen, 03.10.2020 - 6 B 319/20

    Beschwerde; Versammlungsrecht; Auflagen; Folgenabwägung

  • OVG Sachsen, 15.06.2023 - 6 B 83/23

    Gedenkstein; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Meinungsfreiheit

    Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 09.08.2021 - 3 B 254/21

    Abstands- u. Maskenpflicht für Versammlungen bei Sieben-Tage-Inzidenz über 10;

    Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot wurde vom Verwaltungsgericht Chemnitz abgelehnt (Beschl. v. 23. April 2021 - 7 L 192/21 -); seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2021 (- 6 B 204/21 -) zurückgewiesen.
  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 16.08.2021 - 6 B 63/21

    Sonntagsarbeit; Callcenter; Gewerkschaft; Ausnutzung der Betriebszeiten;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 03.12.2022 - 6 B 303/22

    Wohnungsverweisung; Kontaktverbot; Zwischenanordnung; Folgenabwägung

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und gegebenenfalls auch das private Interesse Dritter an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22

    Widerruf von Waffenbesitzkarten bzw. eines kleinen Waffenscheins;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21

    Wiederruf einer Waffenbesitzkarte; Zuverlässigkeit; Waffenbesitz; mittelbarer

    Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • VG Freiburg, 05.05.2021 - 1 K 1396/21

    Untersagung einer Versammlung während der Corona-Pandemie (Baden-Württemberg)

    Gerade bei Versammlungen, bei denen regelmäßig ein dynamisches Geschehen sowie Gedränge bei An- und Abreise herrscht, lautstark Meinungen bekundet werden und viel gesprochen wird, kann es bei Unterschreitung des Mindestabstandes durchaus zu Übertragungssituationen - sei es durch Aerosole oder Tröpfchen - kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 15, vgl. zum Übertragungsrisiko mittels sog. "Tröpfcheninfektion" bei Großveranstaltungen im Freien auch Sächs. OVG, Beschluss vom 24.04.2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1305/21 -, BA S. 4, f.).
  • OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22

    Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).10 Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins und die Zurücknahme weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vor.
  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 6 B 182/22

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Prognose der Zuverlässigkeit;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 6 B 159/22

    Waffenrecht; Zuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22

    Eilantrag; Bewohnerparkbereich; Folgenabwägung

  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 6 B 183/22

    Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis; Prognose der Zuverlässigkeit

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